{"id":13000,"date":"2026-06-25T04:44:46","date_gmt":"2026-06-25T09:44:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fristam.de\/?page_id=13000"},"modified":"2026-06-25T05:34:41","modified_gmt":"2026-06-25T10:34:41","slug":"allgemeine-lieferbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.fristam.de\/de\/allgemeine-lieferbedingungen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Lieferbedingungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8220;&#8220;]<strong>Allgemeine Lieferbedingungen &#8211; FRISTAM PUMPEN KG (GmbH &amp; Co.) 2018<\/strong><\/p>\n<p><a class=\"btn btn-primary\" href=\"https:\/\/www.fristam.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/FRISTAM-Allgemeine-Lieferbedingungen-website.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" aria-label=\"Download\">Download (PDF)<\/a><\/p>\n<p><strong>I. Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>1. Allen Lieferungen und Leistungen durch die FRISTAM PUMPEN KG (GmbH &amp; Co.) als Lieferer liegen diese<br \/>\nAllgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Sie gelten auch<br \/>\nf\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen Lieferungen oder Leistungen gegen\u00fcber dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert<br \/>\nvereinbart werden. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen basieren auf den VDMA Lieferbedingungen 2018, enthalten<br \/>\naber \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>2. Abweichende entgegenstehende oder erg\u00e4nzende Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine<br \/>\nGesch\u00e4ftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, auch wenn der<br \/>\nLieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht und\/oder eine Lieferung vorbehaltlos ausf\u00fchrt. Ein Vertrag kommt<br \/>\n\u2013 mangels besonderer Vereinbarung \u2013 mit der schriftlichen Auftragsbest\u00e4tigung des Lieferers zustande.<\/p>\n<p>3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige<br \/>\nKlarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht<br \/>\nunmittelbar abge\u00e4ndert oder ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>4. Der Lieferer beh\u00e4lt sich an Mustern, Kostenvoranschl\u00e4gen, Zeichnungen u. \u00e4. Informationen k\u00f6rperlicher und<br \/>\nunk\u00f6rperlicher Art \u2013 auch in elektronischer Form \u2013 Eigentums- und Urheberrechte vor; sie d\u00fcrfen Dritten nicht<br \/>\nzug\u00e4nglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen<br \/>\nund Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p><strong>II. Preis und Zahlung<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschlie\u00dflich Verladung im Werk, jedoch ausschlie\u00dflich<br \/>\nVerpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen H\u00f6he, bei<br \/>\nExportlieferungen Zoll sowie Geb\u00fchren und andere \u00f6ffentliche Abgaben, hinzu.<\/p>\n<p>2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug \u00e1 Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:<br \/>\n1\/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbest\u00e4tigung, 1\/3 sobald dem<br \/>\nBesteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines<br \/>\nMonats nach Gefahr\u00fcbergang.<\/p>\n<p>3. Das Recht, Zahlungen zur\u00fcckzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenanspr\u00fcche unbestritten<br \/>\noder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind oder im Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis mit der Verg\u00fctungsforderung des Lieferers<br \/>\nstehen.<\/p>\n<p>4. Der Lieferer ist berechtigt, seine noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen gegen\u00fcber dem Besteller aufgrund<br \/>\naller noch ausstehenden und f\u00e4lligen Zahlungen aus der gesamten Gesch\u00e4ftsbeziehung mit dem Besteller<br \/>\nzur\u00fcckzuhalten, d.h. sowohl bei konnexen Zahlungsforderungen aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis als auch bei inkonnexen<br \/>\nZahlungsforderungen aus anderen mit dem Besteller geschlossenen Vertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>5. Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder<br \/>\nSicherheitsleistung auszuf\u00fchren oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umst\u00e4nde bekannt<br \/>\nwerden, welche die Kreditw\u00fcrdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die<br \/>\nBezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverh\u00e4ltnis<br \/>\n(einschlie\u00dflich aus anderen Einzelauftr\u00e4gen, f\u00fcr die derselbe Rahmenvertrag gilt)gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>6. Das Recht des Bestellers, mit Gegenanspr\u00fcchen aus dem Vertrag und\/oder anderen Rechtsverh\u00e4ltnissen<br \/>\naufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese Gegenanspr\u00fcche unbestritten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind<br \/>\noder im Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis mit der Verg\u00fctungsforderung des Lieferers stehen.<\/p>\n<p><strong>III. Lieferzeit, Lieferverz\u00f6gerung<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen<br \/>\nund Termine f\u00fcr Lieferungen oder Leistungen gelten stets nur ann\u00e4hernd, es sei denn, dass ausdr\u00fccklich eine feste<br \/>\nFrist oder ein fester Termin zugesagt und vereinbart ist. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle<br \/>\nkaufm\u00e4nnischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien gekl\u00e4rt sind und der Besteller alle ihm<br \/>\nobliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen beh\u00f6rdlichen Bescheinigungen oder<br \/>\nGenehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erf\u00fcllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verl\u00e4ngert sich die Lieferzeit<br \/>\nangemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verz\u00f6gerung zu vertreten hat.<\/p>\n<p>2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich<br \/>\nabzeichnende Verz\u00f6gerungen teilt der Lieferer sobald als m\u00f6glich mit.<\/p>\n<p>3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ablauf der Lieferzeit das Werk des Lieferers verlassen<br \/>\nhat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen<br \/>\nund Liefertermine auf den Zeitpunkt der \u00dcbergabe an den Spediteur, Frachtf\u00fchrer oder sonst mit dem Transport<br \/>\nbeauftragten Dritten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist \u2013 au\u00dfer bei berechtigter Abnahmeverweigerung \u2013 der<br \/>\nAbnahmetermin ma\u00dfgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.<\/p>\n<p>4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gr\u00fcnden verz\u00f6gert, die der Besteller zu<br \/>\nvertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die<br \/>\ndurch die Verz\u00f6gerung entstandenen Kosten berechnet.<\/p>\n<p>5. Der Lieferer haftet nicht f\u00fcr Unm\u00f6glichkeit der Lieferung oder f\u00fcr Lieferverz\u00f6gerungen, soweit diese durch h\u00f6here<br \/>\nGewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. ohne Anspruch<br \/>\nauf Vollst\u00e4ndigkeit Betriebsst\u00f6rungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,<br \/>\nTransportverz\u00f6gerungen, Streiks, rechtm\u00e4\u00dfige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskr\u00e4ften, Energie oder Rohstoffen,<br \/>\nSchwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen beh\u00f6rdlichen Genehmigungen, beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen oder<br \/>\ndie ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Dritte) verursacht worden sind, die der<br \/>\nLieferer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich<br \/>\nerschweren oder unm\u00f6glich machen und die Behinderung nicht nur von vor\u00fcbergehender Dauer sind, ist der Lieferer<br \/>\nzum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vor\u00fcbergehender Dauer verl\u00e4ngern sich die Liefer- oder<br \/>\nLeistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuz\u00fcglich<br \/>\neiner angemessenen Anlauffrist. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umst\u00e4nde<br \/>\nbaldm\u00f6glichst mitteilen. Soweit der Besteller infolge der Verz\u00f6gerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht<br \/>\nzuzumuten ist, kann er durch unverz\u00fcgliche schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Lieferer vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor<br \/>\nGefahr\u00fcbergang endg\u00fcltig unm\u00f6glich wird. Der Besteller kann dar\u00fcber hinaus vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn bei einer<br \/>\nBestellung die Ausf\u00fchrung eines Teils der Lieferung unm\u00f6glich wird und er ein berechtigtes Interesse an der<br \/>\nAblehnung der verbleibenden und m\u00f6glichen Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die<br \/>\nTeillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unverm\u00f6gen des Lieferers. Im \u00dcbrigen gilt<br \/>\nAbschnitt VII.2. und 3. Tritt die Unm\u00f6glichkeit oder das Unverm\u00f6gen w\u00e4hrend des Annahmeverzuges ein oder ist der<br \/>\nBesteller f\u00fcr die Umst\u00e4nde, auf denen die Unm\u00f6glichkeit oder das Unverm\u00f6gen beruhen, allein oder weit \u00fcberwiegend<br \/>\nverantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.<\/p>\n<p>7. Kommt der Lieferer in Verzug und erw\u00e4chst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale<br \/>\nVerzugsentsch\u00e4digung zu verlangen. Sie betr\u00e4gt f\u00fcr jede volle Woche der Versp\u00e4tung 0,5 %, im Ganzen aber<br \/>\nh\u00f6chstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Versp\u00e4tung nicht rechtzeitig oder nicht<br \/>\nvertragsgem\u00e4\u00df genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der gesetzlichen<br \/>\nAusnahmef\u00e4lle \u2013 nach F\u00e4lligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der<br \/>\nBesteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum R\u00fccktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des<br \/>\nLieferers in angemessener Frist zu erkl\u00e4ren, ob er von seinem R\u00fccktrittsrecht Gebrauch macht.<br \/>\nWeitere Anspr\u00fcche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschlie\u00dflich nach Abschnitt VII.2. und 3. dieser Bedingungen.<\/p>\n<p><strong>IV. Lieferung, Erf\u00fcllungsort, Gefahr\u00fcbergang, Abnahme<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erf\u00fcllungsort ist. Die Gefahr geht auf den Besteller \u00fcber, wenn der<br \/>\nLiefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer<br \/>\nnoch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung \u00fcbernommen hat. Soweit eine<br \/>\nAbnahme zu erfolgen hat, ist diese f\u00fcr den Gefahr\u00fcbergang ma\u00dfgebend. Sie muss unverz\u00fcglich zum Abnahmetermin,<br \/>\nhilfsweise nach der Meldung des Lieferers \u00fcber die Abnahmebereitschaft durchgef\u00fchrt werden. Der Besteller darf die<br \/>\nAbnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.<\/p>\n<p>2. Verz\u00f6gert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umst\u00e4nden, die dem Lieferer nicht<br \/>\nzuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller<br \/>\n\u00fcber. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschlie\u00dfen, die dieser verlangt.<\/p>\n<p>3. Teillieferungen sind zul\u00e4ssig, soweit f\u00fcr den Besteller zumutbar.<\/p>\n<p><strong>V. Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Lieferer beh\u00e4lt sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen \u2013 auch f\u00fcr ggf.<br \/>\nzus\u00e4tzlich geschuldete Nebenleistungen \u2013 aus dem Liefervertrag vor.<\/p>\n<p>2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,<br \/>\nWasser- und sonstige Sch\u00e4den zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich<br \/>\nabgeschlossen hat.<\/p>\n<p>3. Bis zum Eingang aller Zahlungen darf der Besteller \u2013 mit Ausnahme von Abschnitt V. 7 \u2013 den Liefergegenstand weder<br \/>\nver\u00e4u\u00dfern, verpf\u00e4nden noch zur Sicherung \u00fcbereignen. Bei Pf\u00e4ndungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen<br \/>\nVerf\u00fcgungen durch Dritte hat er den Lieferer unverz\u00fcglich davon zu benachrichtigen.<\/p>\n<p>4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur R\u00fccknahme des<br \/>\nLiefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.<\/p>\n<p>5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom<br \/>\nVertrag zur\u00fcckgetreten ist.<\/p>\n<p>6. Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten und die sofortige R\u00fcckgabe des Liefergegenstandes zu<br \/>\nverlangen, wenn der Besteller zahlungsunf\u00e4hig wird, er seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb einstellt und\/oder ein Antrag auf<br \/>\nEr\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller gestellt worden ist.<\/p>\n<p>7. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller<br \/>\ntritt jedoch dem Lieferer bereits im Vorwege alle Forderungen in H\u00f6he des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab,<br \/>\ndie dem Besteller aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung gegen den Abnehmer oder Dritten erwachsen. Zur Einziehung dieser<br \/>\nForderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung erm\u00e4chtigt, solange er sich vertragstreu verh\u00e4lt und keine<br \/>\nZahlungsunf\u00e4higkeit vorliegt.<br \/>\nDie Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unber\u00fchrt; jedoch verpflichtet sich der<br \/>\nLieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegen\u00fcber seinen<br \/>\nZahlungsverpflichtungen ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommt und keine Zahlungsunf\u00e4higkeit vorliegt. Der Lieferer kann<br \/>\nverlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug<br \/>\nerforderlichen Angaben macht, die dazugeh\u00f6rigen Unterlagen aush\u00e4ndigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.<br \/>\nDer Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen, insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden<br \/>\nForderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % \u00fcbersteigt.<br \/>\nBei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen auch zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer<br \/>\ngeh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der Sache im Verh\u00e4ltnis seines Rechnungswertes<br \/>\nam Wert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. F\u00fcr die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im<br \/>\n\u00dcbrigen das gleiche wie f\u00fcr die Vorbehaltsware.<\/p>\n<p><strong>VI. M\u00e4ngelanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Sach- und Rechtsm\u00e4ngel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Anspr\u00fcche \u2013 vorbehaltlich<br \/>\nAbschnitt VII \u2013 wie folgt:<\/p>\n<p><strong>Sachm\u00e4ngel<\/strong><\/p>\n<p>1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge<br \/>\neines vor dem Gefahr\u00fcbergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher M\u00e4ngel<br \/>\nist dem Lieferer unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen. Die M\u00e4ngelanspr\u00fcche des Bestellers setzen voraus, dass er<br \/>\nseinen gesetzlichen Untersuchungs- und R\u00fcgepflichten (\u00a7\u00a7 377, 381 HGB) nachgekommen ist.<\/p>\n<p>2. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.<\/p>\n<p>3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller<br \/>\nnach Verst\u00e4ndigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der<br \/>\nLieferer von der Haftung f\u00fcr die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden F\u00e4llen der Gef\u00e4hrdung der<br \/>\nBetriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfer Sch\u00e4den, wobei der Lieferer sofort zu verst\u00e4ndigen<br \/>\nist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz<br \/>\nder erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.<\/p>\n<p>4. Der Lieferer tr\u00e4gt &#8211; soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt &#8211; die zum Zwecke der Nacherf\u00fcllung<br \/>\nerforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung des Lieferers eintritt. Er ersetzt<br \/>\nbei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache au\u00dferdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom<br \/>\nBesteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von R\u00fcckgriffsanspr\u00fcchen in der Lieferkette. Die Nacherf\u00fcllung<br \/>\nbeinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer urspr\u00fcnglich<br \/>\nnicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Pr\u00fcfung und Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen,<br \/>\ninsbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw.<br \/>\nerstattet der Lieferer nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tats\u00e4chlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls<br \/>\nkann der Lieferer vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten<br \/>\n(insbesondere Pr\u00fcf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war f\u00fcr den<br \/>\nBesteller nicht erkennbar.<\/p>\n<p>5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum R\u00fccktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer \u2013<br \/>\nunter Ber\u00fccksichtigung der gesetzlichen Ausnahmef\u00e4lle \u2013 eine ihm gesetzte angemessene Frist f\u00fcr die<br \/>\nNachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen l\u00e4sst. Liegt nur ein<br \/>\nunerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das<br \/>\nRecht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.<\/p>\n<p>6. Weitere Anspr\u00fcche bestimmen sich ausschlie\u00dflich nach Abschnitt VII. 2. und 3. dieser Bedingungen.<\/p>\n<p>7. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden F\u00e4llen \u00fcbernommen:<br \/>\nUngeeignete oder unsachgem\u00e4\u00dfe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder<br \/>\nDritte, nat\u00fcrliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachl\u00e4ssige Behandlung, nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Wartung,<br \/>\nungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder<br \/>\nelektrische Einfl\u00fcsse \u2013 sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.<\/p>\n<p>8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgem\u00e4\u00df nach, besteht keine Haftung des Lieferers f\u00fcr die daraus<br \/>\nentstehenden Folgen. Gleiches gilt f\u00fcr ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene \u00c4nderungen des<br \/>\nLiefergegenstandes.<\/p>\n<p>9. Die Gew\u00e4hrleistung entf\u00e4llt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand \u00e4ndert oder<br \/>\ndurch Dritte \u00e4ndern l\u00e4sst und die M\u00e4ngelbeseitigung hierdurch unm\u00f6glich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem<br \/>\nFall hat der Besteller die durch die \u00c4nderung entstehenden Mehrkosten der M\u00e4ngelbeseitigung zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsm\u00e4ngel<\/strong><\/p>\n<p>10. F\u00fchrt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten<br \/>\nim Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grunds\u00e4tzlich das Recht zum weiteren Gebrauch<br \/>\nverschaffen oder den Liefergegenstand in f\u00fcr den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die<br \/>\nSchutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in<br \/>\nangemessener Frist nicht m\u00f6glich, ist der Besteller zum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten<br \/>\nVoraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum R\u00fccktritt vom Vertrag zu. Dar\u00fcber hinaus wird der Lieferer<br \/>\nden Besteller von unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Anspr\u00fcchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber<br \/>\nfreistellen.<\/p>\n<p>11. Die in Abschnitt VI. 10 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 f\u00fcr den Fall der<br \/>\nSchutz- oder Urheberrechtsverletzung abschlie\u00dfend.<br \/>\nSie bestehen nur, wenn<br \/>\n\u2022 der Besteller den Lieferer unverz\u00fcglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,<br \/>\n\u2022 der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Anspr\u00fcche unterst\u00fctzt<br \/>\nbzw. dem Lieferer die Durchf\u00fchrung der Modifizierungsma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Abschnitt VI. 10 erm\u00f6glicht,<br \/>\n\u2022 dem Lieferer alle Abwehrma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich au\u00dfergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,<br \/>\n\u2022 der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und<br \/>\n\u2022 die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenm\u00e4chtig<br \/>\nge\u00e4ndert oder in einer nicht vertragsgem\u00e4\u00dfen Weise verwendet hat.<\/p>\n<p><strong>VII. Haftung des Lieferers, Haftungsbegrenzung und -ausschluss<\/strong><\/p>\n<p>1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschl\u00e4ge oder<br \/>\nBeratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer<br \/>\nvertraglicher Nebenverpflichtungen \u2013 insbesondere Anleitung f\u00fcr Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes \u2013<br \/>\nvom Besteller nicht vertragsgem\u00e4\u00df verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Anspr\u00fcche des<br \/>\nBestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2 und 3.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr Sch\u00e4den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer \u2013 aus welchen Rechtsgr\u00fcnden<br \/>\nauch immer \u2013 nur<br \/>\na. bei Vorsatz,<br \/>\nb. bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Inhabers \/ der Organe oder leitender Angestellter,<br \/>\nc. bei schuldhafter Verletzung von Leben, K\u00f6rper, Gesundheit, oder der Freiheit,<br \/>\nd. bei M\u00e4ngeln, die er arglistig verschwiegen hat,<br \/>\ne. im Rahmen einer Garantiezusage,<br \/>\nf. bei M\u00e4ngeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz f\u00fcr Personen- oder Sachsch\u00e4den<br \/>\nan privat genutzten Gegenst\u00e4nden gehaftet wird.<br \/>\nBei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, deren Erf\u00fcllung die<br \/>\nordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner<br \/>\nregelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf) haftet der Lieferer auch bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht leitender Angestellter<br \/>\nund bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vern\u00fcnftigerweise vorhersehbaren<br \/>\nSchaden. Vertragswesentliche Pflichten sind ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit zumindest die Verpflichtung zur<br \/>\nrechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes (sofern die Installation vereinbart wurde), dessen<br \/>\nFreiheit von Rechtsm\u00e4ngeln, sowie solchen Sachm\u00e4ngeln, die seine Funktionsf\u00e4higkeit oder Gebrauchstauglichkeit<br \/>\nmehr als nur unerheblich beeintr\u00e4chtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die<br \/>\nvertragsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Liefergegenstands erm\u00f6glichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von<br \/>\nPersonal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Sch\u00e4den bezwecken.<br \/>\nWeitere Anspr\u00fcche sind ausgeschlossen.<\/p>\n<p>3. Im Falle einer Haftung f\u00fcr einfache Fahrl\u00e4ssigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers f\u00fcr Sachsch\u00e4den und<br \/>\ndaraus resultierende weitere Verm\u00f6genssch\u00e4den auch im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten<br \/>\nauf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) je Schadensfall und einer gleichzeitigen<br \/>\nH\u00f6chsthaftung von 10 Millionen Euro f\u00fcr s\u00e4mtliche durch den Besteller erlittenen Sch\u00e4den im Kalenderjahr<br \/>\n(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung des<br \/>\nLieferers) beschr\u00e4nkt. Diese Einschr\u00e4nkung gilt nicht f\u00fcr die Haftung des Lieferers im Falle der Verletzung des<br \/>\nLebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.<\/p>\n<p>4. Die vorstehenden Haftungsausschl\u00fcsse und -beschr\u00e4nkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der<br \/>\nOrgane, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erf\u00fcllungsgehilfen des Lieferers.<\/p>\n<p><strong>VIII. Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>Alle Anspr\u00fcche des Bestellers \u2013 aus welchen Rechtsgr\u00fcnden auch immer \u2013 verj\u00e4hren in einem Jahr ab dem<br \/>\ngesetzlichen Verj\u00e4hrungsbeginn; dies gilt auch f\u00fcr die Verj\u00e4hrung von R\u00fcckgriffsanspr\u00fcchen in der Lieferkette gem. \u00a7<br \/>\n445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsg\u00fcterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus<br \/>\n\u00a7 445b Abs. 2 BGB bleibt unber\u00fchrt. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die<br \/>\ngesetzlichen Fristen. Sie gelten auch f\u00fcr M\u00e4ngel eines Bauwerks oder f\u00fcr Liefergegenst\u00e4nde, die entsprechend ihrer<br \/>\n\u00fcblichen Verwendungsweise f\u00fcr ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.<\/p>\n<p><strong>IX. Softwarenutzung<\/strong><\/p>\n<p>Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschlie\u00dfliches Recht einger\u00e4umt, die<br \/>\ngelieferte Software einschlie\u00dflich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem daf\u00fcr<br \/>\nbestimmten Liefergegenstand \u00fcberlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.<br \/>\nDer Besteller darf die Software nur im gesetzlich zul\u00e4ssigen Umfang (\u00a7\u00a7 69 a ff. UrhG) vervielf\u00e4ltigen, \u00fcberarbeiten,<br \/>\n\u00fcbersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben<br \/>\n\u2013 insbesondere Copyright-Vermerke \u2013 nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdr\u00fcckliche Zustimmung des<br \/>\nLieferers zu ver\u00e4ndern.<br \/>\nAlle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschlie\u00dflich der Kopien bleiben beim Lieferer<br \/>\nbzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschlie\u00dflich deutsches Recht unter<br \/>\nAusschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.<\/p>\n<p>2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein<br \/>\n\u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen, oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen<br \/>\nGerichtsstand, ist ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand f\u00fcr alle sich aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis unmittelbar oder mittelbar<br \/>\nergebenden Streitigkeit das f\u00fcr den Sitz des Lieferers zust\u00e4ndige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller<br \/>\nUnternehmer iSv \u00a7 14 BGB ist. Der Lieferer ist jedoch a uc h berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu<br \/>\nerheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen \u00fcber ausschlie\u00dfliche Gerichtsst\u00e4nde bleiben von dieser Regelung<br \/>\nunber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>XI. Vorrang der deutschen Version<\/strong><\/p>\n<p>Bei Zweifeln \u00fcber die Auslegung, im Falle eines Widerspruchs oder bei etwaigen Unklarheiten zwischen der englischen<br \/>\nund der deutschen Fassung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen soll die deutsche Fassung ma\u00dfgebend sein.[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8220;&#8220;]Allgemeine Lieferbedingungen &#8211; FRISTAM PUMPEN KG (GmbH &amp; Co.) 2018 Download (PDF) I. Allgemeines 1. Allen Lieferungen und Leistungen durch die FRISTAM PUMPEN KG (GmbH &amp; Co.) als Lieferer liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. 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