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Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen – FRISTAM PUMPEN KG (GmbH & Co.) 2018

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I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen durch die FRISTAM PUMPEN KG (GmbH & Co.) als Lieferer liegen diese
Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Sie gelten auch
für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
vereinbart werden. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen basieren auf den VDMA Lieferbedingungen 2018, enthalten
aber Änderungen.

2. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, auch wenn der
Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht und/oder eine Lieferung vorbehaltlos ausführt. Ein Vertrag kommt
– mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

4. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen
und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben, hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem
Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines
Monats nach Gefahrübergang.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Vergütungsforderung des Lieferers
stehen.

4. Der Lieferer ist berechtigt, seine noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller aufgrund
aller noch ausstehenden und fälligen Zahlungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller
zurückzuhalten, d.h. sowohl bei konnexen Zahlungsforderungen aus dem Vertragsverhältnis als auch bei inkonnexen
Zahlungsforderungen aus anderen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen.

5. Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die
Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt)gefährdet wird.

6. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus dem Vertrag und/oder anderen Rechtsverhältnissen
aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
oder im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Vergütungsforderung des Lieferers stehen.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen
und Termine für Lieferungen oder Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste
Frist oder ein fester Termin zugesagt und vereinbart ist. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich
abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ablauf der Lieferzeit das Werk des Lieferers verlassen
hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu
vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die
durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. ohne Anspruch
auf Vollständigkeit Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder
die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Dritte) verursacht worden sind, die der
Lieferer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Lieferer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen. Soweit der Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer vom Vertrag zurücktreten.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der verbleibenden und möglichen Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die
Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt
Abschnitt VII.2. und 3. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Besteller für die Umstände, auf denen die Unmöglichkeit oder das Unvermögen beruhen, allein oder weit überwiegend
verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber
höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des
Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. und 3. dieser Bedingungen.

IV. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer
noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die
Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller
über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf.
zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.

3. Bis zum Eingang aller Zahlungen darf der Besteller – mit Ausnahme von Abschnitt V. 7 – den Liefergegenstand weder
veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom
Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen, wenn der Besteller zahlungsunfähig wird, er seinen Geschäftsbetrieb einstellt und/oder ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller gestellt worden ist.

7. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller
tritt jedoch dem Lieferer bereits im Vorwege alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab,
die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritten erwachsen. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine
Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der
Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann
verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen, insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen auch zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Gegenständen erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der Sache im Verhältnis seines Rechnungswertes
am Wert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich
Abschnitt VII – wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel
ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

2. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller
nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der
Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

4. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Er ersetzt
bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom
Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer ursprünglich
nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw.
erstattet der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls
kann der Lieferer vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
(insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den
Besteller nicht erkennbar.

5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer –
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2. und 3. dieser Bedingungen.

7. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.

9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Rechtsmängel

10. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten
im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer
den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.

11. Die in Abschnitt VI. 10 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der
Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt
bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 10 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig
geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsbegrenzung und -ausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder
Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer
vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes –
vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2 und 3.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder der Freiheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit zumindest die Verpflichtung zur
rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes (sofern die Installation vereinbart wurde), dessen
Freiheit von Rechtsmängeln, sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit
mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von
Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden und
daraus resultierende weitere Vermögensschäden auch im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) je Schadensfall und einer gleichzeitigen
Höchsthaftung von 10 Millionen Euro für sämtliche durch den Besteller erlittenen Schäden im Kalenderjahr
(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung des
Lieferers) beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung des Lieferers im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. §
445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus
§ 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die
gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die
gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür
bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben
– insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des
Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer
bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeit das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller
Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Der Lieferer ist jedoch a uc h berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.

XI. Vorrang der deutschen Version

Bei Zweifeln über die Auslegung, im Falle eines Widerspruchs oder bei etwaigen Unklarheiten zwischen der englischen
und der deutschen Fassung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen soll die deutsche Fassung maßgebend sein.